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Änderung des TKG - Verbot von E-Mail-Werbung ab 1.3.2006 |
| Tirol, 24.01.2006 |
Die durch die TKG-Novelle 2003 eingeführte Möglichkeit, E-Mail-Werbung an Unternehmer im Gegensatz zu Verbrauchern ohne vorherige Zustimmung richten zu können, ist rückgängig gemacht worden.
Der österreichische Gesetzgeber hat im § 107 Abs 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) festgelegt, dass die Zusendung einer elektronischen Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers verboten ist, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. E-Mail Werbung ist daher grundsätzlich unzulässig, egal ob sie an Verbraucher oder Unternehmer gerichtet ist.
Eine vorherige Zustimmung für E-Mail-Werbung ist als einzige Ausnahme nur dann nicht notwendig, wenn
der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste (Robinsonliste) abgelehnt hat.
Die Robinsonliste wird von der RTR-GmbH geführt. Dort kann sich der Absender unter eintragen@ecg.rtr.at eintragen.
Erlaubt ist E-Mail Werbung außer in dem genannten Ausnahmefall daher nur, wenn der Werbende die ausdrückliche oder stillschweigende (konkludente) und jederzeit widerrufliche Zustimmung des Empfängers hat.
Hingegen war E-Mail-Werbung an Unternehmer auch ohne vorherige Zustimmung nach der TKG-Novelle 2003 zwischenzeitlich zulässig. Diese Ausnahme ist nun allerdings mit 1.3.2006 durch Aufhebung des entsprechenden Abs 4 in § 107 TKG in Umsetzung der Telekom-Datenschutz-RL entfallen, so dass E-Mails an Verbraucher und Unternehmer wieder gleich zu beurteilen sind.
Schließlich ist E-Mail-Werbung gemäß § 107 Abs 5 TKG immer unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. Dies gilt daher insbesondere für das immer weiter verbreitete „Adress-Spoofing“, also dem Fälschen der Absenderadresse.
Diese gesetzliche Änderung wurde aufgrund einer Verurteilung Österreichs beim Europäischen Gerichtshof notwendig, wonach es vorher in Österreich nur verboten war, Werbung an Konsumenten per Email, SMS, Fax oder Telefon zu senden. Der Fachverband hat sich bei der Begutachtung vehement dagegen ausgesprochen. |
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Telekommunikationsgesetz
eintragen@ecg.rtr.at
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